Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln: Übermittlung

zuklappenAnsprechpartner/in
Landkreis Hameln-Pyrmont - 26 Amt für Ordnung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Süntelstr. 9
31785 Hameln
Telefon: 05151 903-2514
Telefax: 05151 903-1502
E-Mail:

Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 Uhr - 13:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Lebensmittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle der zuständige Stelle mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt Jade Weser.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Diese ergeben sich aus Anlage 4 der MitÜbermitV.

Welche Gebühren fallen an?

Es ggf. fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.

Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im LFGB, einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Anträge / Formulare

Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel -Format zu verwenden, sogenannte „digitale Dateien“ nach MitÜbermitV. Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer gibt es eine Musterdatei, welche Sie unter den genannten Links herunterladen können.

Die Mitteilungen sind der zuständigen Stelle elektronisch zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Stelle auf Antrag die Schriftform zulassen.

Was sollte ich noch wissen?

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,00 Euro geahndet werden.

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