Wer nicht gewerbsmäßig Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver bzw. Pyrotechnik der Klassen F2 – F3 erwerben, besitzen und verwenden will, benötigt einen Sprengstoffschein nach § 27 SprengG.
Sprengstoffrecht für natürliche Personen
Ansprechpartner/in
Landkreis Hameln-Pyrmont - 26.1 Team Verwaltung und Ordnung | |
Süntelstr. 9 31785 Hameln Telefon: 05151 903-0 Telefax: 05151 903-1502 E-Mail: ordnung@hameln-pyrmont.de | Montag bis Donnerstag
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis. Das gewerbliche Sprengstoffstoffrecht liegt weiterhin bei den Städten und Gemeinden des Landkreises.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre,
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)
- Bedürfnis
- Nachweis der Sachkunde
Die Nachweise über das Bedürfnis sowie die erfolgreiche Teilnahme an dem entsprechenden Lehrgang sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch einen Sprengstofflehrgang erbracht. Für die Teilnahme an diesem Lehrgang müssen Sie im Vorfeld eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei ihrem zuständigen Landkreis beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/ Reisepass
- Lehrgangsteilnahmebescheinigung
- Sachkundenachweis
- Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin eine sichere und nach den gesetzlichen Bestimmungen geeignete Aufbewahrung der Sprengstoffe darlegen kann.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.