Jagdgenossenschaftssatzung

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Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Jagdgenossenschaften regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung, die der Jagdbehörde vorzulegen ist. Das Land Niedersachsen hat hierfür eine Mustersatzung veröffentlicht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Jagdgenossenschaftssatzung oder die aktuell gültige Mustersatzung

Welche Gebühren fallen an?

Es wird keine Verwaltungsgebühr fällig, wenn die Satzung der Mustersatzung entspricht und keine Anpassungen der Mustersatzung vorgenommen wurden. Wurden Anpassungen vorgenommen oder die Jagdgenossenschaft hat sich eine eigene Satzung gegeben, unterliegt diese einer Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Genehmigung einer Satzung oder der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Jagdgesetz werden, je nach Zeitaufwand mindestens 50 Euro und höchstens 100 Euro erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Die gesetzliche Regelung zur Jagdgenossenschaft findet sich im § 15 NJagdG (Niedersächsisches Jagdgesetz).

§ 15 NJagdG, Jagdgenossenschaft | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) (wolterskluwer-online.de)

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