Nach § 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild, also Wildschweinen) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist.
Nach § 25 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) ist in dem Abschussplan anzugeben, von welchen Wildarten - in Niedersachsen: Rehwild und Hochwild (Damwild, Rotwild und Muffelwild) - wie viele Tiere und welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen, im Jagdbezirk im nächsten Jagdjahr (01.04. – 31.03.) erlegt werden sollen. Für Rehwild ist jeweils für drei Jagdjahre ein Abschussplan vorzulegen, in dem sich die Abschüsse etwa gleichmäßig auf die einzelnen Jahre verteilen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk auf amtlichem Vordruck für alle Wildarten eine stets aktuelle Liste über das erlegte Wild und das Fallwild (Abschussliste) zu führen (§ 25 Abs. 6 NJagdG).
Ab dem Jagdjahr 2020/2021 kann die Abschussliste auch online geführt werden. Dazu bedarf es einer Teilnahmeerklärung des Revierinhabers gegenüber der Jagdbehörde, die dann eine Zugangsberechtigung für die entsprechende Onlineplattform erteilt.
Der beantragte Abschussplan wird von der Jagdbehörde nach Beratung im Jagdbeirat bestätigt oder festgesetzt. Anhand der Abschussliste prüft die Jagdbehörde, ob der Abschussplan eingehalten wurde.