Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

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Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.1 Team Verwaltung, Medizinalaufsicht, Senioreneinrichtungen
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Allgemeine Informationen

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

Verfahrensablauf

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Voraussetzungen
  • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Lebenslauf ( mit Namen, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Festnetz/Handynummer )
  •          die Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten Heiratsurkunde / Auszug Familienbuch
  •          ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin (Personalausweis/ Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis)
  •          ein amtliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden mit Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  •          eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf. (siehe Anlage Formblatt)
  •          ein Nachweis (Schulzeugnis) darüber, dass der Antragsteller/die Antragstellerin mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
  •          falls vorhanden, Nachweise über eventuelle Zusatz-, Fort- oder Weiterbildungen bzw. Vorbereitungsmaßnahmen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

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